Sehr   Sehr geehrte Kunden,

ab dem 1. Januar 2025 tritt die neue Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) in Kraft. Für den Kauf von biozidhaltigen Produkten gilt dann:

Wir dürfen Kunden keinen freien Zugriff auf biozidhaltige Antifouling-Produkte gewähren.

Der Verkauf darf nur durch im Betrieb beschäftigte, sachkundige Personen erfolgen.

Vorher werden die persönlichen Voraussetzungen des Käufers/Kunden gemäß §11 Abs. 2 Nr. 1 überprüft.

Ein vorgeschriebenes Abgabegespräch nach §11 Absatz 2 Nummer 2 informiert Sie über die


Umweltauswirkungen und den sicheren Einsatz. Dies gilt für den stationären Handel, Bestellungen per Katalog, Telefonverkäufe sowie Bestellungen über den Onlineshop. Es wird sichergestellt, dass Sie als Kunde die gesetzlichen Anforderungen erfüllen und die beste Entscheidung für den Schutz der Umwelt und die Pflege Ihres Bootes treffen.


Ausnahme: Nachweis eines gültigen Bootsschein, nur für Eigenbedarf und gewerbliche Anwender. Der Kunde muss den Nachweis sowie die Belehrung über Produktdaten/Sicherheitsdaten (im Warenkorb hinterlegt) oder auch mündliche / schriftliche Belehrung am Telefon / Hinweis im Warenkorb sowie Bestellformular bestätigen. Wir bitten um Nachsicht, dass wir nicht in der Lage auch nicht befugt sind Ihre Daten aller Kunden zu überprüfen. Bei Gewerbetreibenden bitte die Mwst.-Nr. bei der Bestellung angeben.


Die wesentlichen Inhalte der Verordnung

Die Verordnung gilt unter anderem für in Deutschland zugelassene Antifouling-Produkte mit den folgenden Inhaltsstoffen:

Isothiazolinon (DCOIT), Dichlofluanid, Kupferflocken, Dikupferoxid, Kupferpyrithion, Kupferthiocyanat, Tolylfluanid, Tralopyril & Zineb.

Die Verordnung für biozidhaltige Antifouling-Produkte mit den oben aufgeführten Inhaltsstoffen umfasst folgende Vorschriften:


§10 Selbstbedienungsverbot

Die Verordnung schreibt unter anderem ein Selbstbedienungsverbot vor, sodass Kunden im stationären Handel keinen freien Zugriff auf die entsprechenden Produkte haben dürfen. Dies beinhaltet auch, dass die Produkte seitens des Verkäufers gesichert und verschlossen aufbewahrt werden müssen.

§11 Abgabe ausschließlich durch sachkundiges Personal

Die Herausgabe biozidhaltiger Antifouling-Produkte darf im stationären Handel ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal erfolgen.

§11 Absatz 2 Nr. 1 - Überprüfen der Voraussetzungen

Das sachkundige Verkaufspersonal ist verpflichtet, eine Überprüfung des Käufers hinsichtlich der Nutzungsberechtigung sowie hinsichtlich der Befähigung der bestimmungsgemäßen und sachgerechten Verwendung des Produkts durchzuführen.

§11 Absatz 2 Nr. 2 - Abgabegespräch

Darüber hinaus ist das Verkaufspersonal verpflichtet, in einem Abgabegespräche über die folgenden Punkte zum informieren:

Vorbeugende Maßnahmen zur Bekämpfung von Schädlingen und mögliche Alternativen mit geringerem Risiko

Die richtige und sichere Anwendung des Biozidprodukts gemäß der Anleitung

Die Risiken, die mit der Verwendung verbunden sind und wie man diese reduzieren kann

Wichtige Vorsichtsmaßnahmen für den sicheren Gebrauch

Die richtige Lagerung und Entsorgung des Produkts


§12 Onlinehandel

Die genannten Bestimmungen sind auch für den Onlinehandel bindend. Das Abgabegespräch ist bei einem Verkauf über einen Webshop oder ähnliche Online-Plattform fernmündlich zu führen.

§13 Sachkunde

Die Abgabe von biozidhaltigen Antifouling-Produkten wird im stationären Handel ausschließlich von sachkundigem, im jeweiligen Unternehmen beschäftigtem Verkaufspersonal vorgenommen werden, das zuvor eine Sachkundeprüfung nach §11 der Chemikalien-Verbotsordnung abgelegt hat.

Welche Auswirkungen hat die Biozidrechts-Durchführungsverordnung für Sie als Kunde? - Die Änderungen auf einen Blick

Ab dem 01. Januar 2025 ist der Verkauf biozidhaltiger Antifouling-Produkte nur noch unter folgenden Voraussetzungen möglich:

Keine Selbstbedienung durch Kunden im stationären Handel

Abgabe von biozidhaltigen Antfouling-Produkten ausschließlich durch sachkundiges Verkaufspersonal

Sicherstellung beim jedem Verkauf, dass der Käufer zur zugelassenen Anwendergruppe gehört und das Produkt fachgerecht verwenden möchte.

Verpflichtendes Beratungsgespräch durch geschultes Verkaufspersonal. Dies betrifft den telefonischen Verkauf,

Katalogbestellungen, Onlinehandel sowie stationärer Handel. Wir bitten um Verständnis, dass aufgrund des erhöhten logistischen und personellen Aufwandes ab dem 1. Januar 2025

Preisanpassungen für die von der Verordnung betroffenen Produkte möglich sind.


Folgendes sollten Sie bei der Lagerung von Antifouling beachten:

Das Antifouling frostfrei an einem trockenen und gut belüfteten Ort bei Temperaturen zwischen 5 und 25 Grad Celsius lagern. Vor Hitze und direkter Sonneneinstrahlung schützen.

Ungeöffnete Gebinde sind, abhängig vom Hersteller, bei fachgerechter Lagerung in der Regel mehrere Jahre haltbar.

Angebrochene Gebinde sollten luftdicht verschlossen gelagert und innerhalb von 2- 3 Jahren verbraucht werden.

Vor Gebrauch und nach längerer Standzeit gut durchrühren.


Welche Folgen hat die Biozidrechts-Durchführungsverordnung für Kunden?

Ab dem 1. Januar 2025 gelten durch die Biozidrechts-Durchführungsverordnung (ChemBiozidDV) strengere Vorschriften für den Kauf biozidhaltiger Produkte, wie Antifouling. Kunden erhalten keinen direkten Zugang mehr zu diesen Produkten und müssen sich von sachkundigen Personen beraten lassen. Zudem wird überprüft, ob die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen vorliegen, um eine sichere und umweltgerechte Anwendung zu gewährleisten.


Ein Nachweis hierfür kann beispielsweise durch die Vorlage des Sportbootführerscheins erbracht werden.

Die Tipps für den Umgang mit der neuen Gesetzgebung

Vorrat für die Bootsaison 2025 & 2026: Mit Blick auf die bevorstehenden Veränderungen ab 2025 empfehlen wir, für Sie bewährte Antifouling-Produkte frühzeitig zu kaufen und einen Vorrat für die nächsten 2-3 Jahre anzulegen.

Treffen Sie ab 2025 Vorkehrungen: Stellen Sie sich sowohl beim Kauf vor Ort, als auch über den Onlineshop ab 2025 auf einen erhöhten Zeit-Kostenaufwand ein.